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   VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004   

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VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004 (https://dejure.org/2016,19802)
VG München, Entscheidung vom 07.06.2016 - M 1 S 16.50004 (https://dejure.org/2016,19802)
VG München, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - M 1 S 16.50004 (https://dejure.org/2016,19802)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend die Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 Tarakhel - NVwZ 2015, 127) ergibt sich nichts anderes.

    Die Überstellung ist auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen ist (EGMR, U.v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 104 f.).

    Jedoch verhinderten Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien allein nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land (EGMR, Urt.v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 115).

    Für den Fall der Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern fordert der EGMR die Abgabe einer Zusicherung durch die italienischen Behörden, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 120; vgl. auch BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht.

    Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Für den Fall der Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern fordert der EGMR die Abgabe einer Zusicherung durch die italienischen Behörden, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 120; vgl. auch BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris).
  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Italien zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, sind die Mängel des italienischen Aufnahme- und Versorgungssystems doch nicht derart flächendeckend und gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Italiens in dem Sinne ausgegangen werden müsste, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; VG Hannover, U.v. 7.12.2015 - 13 A 3503/15 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Italien zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, sind die Mängel des italienischen Aufnahme- und Versorgungssystems doch nicht derart flächendeckend und gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Italiens in dem Sinne ausgegangen werden müsste, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; VG Hannover, U.v. 7.12.2015 - 13 A 3503/15 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Gemessen an diesem Maßstab und übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris) stehen der Rückführung des Antragstellers nach Italien derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen.
  • VG Ansbach, 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316

    Dublin-III, Asylverfahren, Mitgliedstaat, Asylantrag, Asylbewerber,

    Auszug aus VG München, 07.06.2016 - M 1 S 16.50004
    Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Italien zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, sind die Mängel des italienischen Aufnahme- und Versorgungssystems doch nicht derart flächendeckend und gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Italiens in dem Sinne ausgegangen werden müsste, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; VG Hannover, U.v. 7.12.2015 - 13 A 3503/15 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).
  • VG Düsseldorf, 15.12.2015 - 12 K 7303/15

    Dublin/Italien

  • VG Hannover, 07.12.2015 - 13 A 3503/15

    Abschiebung; Drittstaatsfall; Familie; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingsstatus;

  • VG Berlin, 03.06.2019 - 34 K 1487.17
    Maßgeblich ist dabei gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. VG München, Beschluss vom 7. Juni 2016 - M 1 S 16.50004 -, zit. nach juris Rn. 11 m. w. Nachw.).
  • VG Berlin, 28.03.2018 - 34 L 1494.17

    Zuständigkeit Italiens im Dublin-Verfahren trotz Kollektivablehnung;

    Maßgeblich ist dabei gemäß Art. 7 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. VG München, Beschluss vom 7. Juni 2016 - M 1 S 16.50004 -, zit. nach juris Rn. 11 m. w. Nachw.).
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